Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb
Stand: 13.04.2025
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und systemdienlichen Betriebs von Anlagen, soweit sie der Einspeisevergütung zugeordnet sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 94 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 03.11.2022 – 5 K 75/19.F
- VG Frankfurt am Main, 13.10.2022 – 5 K 1454/19.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 25.05.2022 – 5 K 3498/19.FZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 13.01.2021 – 5 K 1270/19.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 13.01.2021 – 5 K 4590/18.F
- VG Frankfurt am Main, 28.05.2020 – 5 K 3836/18.FZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.06.2023 – 2 U 179/21
- VG Frankfurt am Main, 19.08.2020 – 5 K 1467/19.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 19.08.2020 – 5 K 1453/19.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 94 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.